Burgkemnitzer Heimat- und Naturverein e.V.

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Satzung des Burgkemnitzer Heimat- und Naturvereines e.V.

Geschäftsnummer:  VR 32295

§ 1    Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen „Burgkemnitzer Heimat- und Naturverein“.

Ihren Sitz hat sie in Muldestausee Ortsteil Burgkemnitz.

Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den

Zusatz „e. V.“.


§ 2         Zweck des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche

    Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3         Zielsetzung des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes, sowie der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.         - Erhaltung und Pflege des Landschaftsbildes,

               von Natur- und Heimatdenkmalen

            - Betreuung von Naturschutzgebieten

            - Renaturierung von Biotopen

            - Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

            - Mitwirkung bei der Gestaltung des Dorfbildes

2.         - Förderung des Heimat- und Naturgedankens

            - Mitwirkung bei Entscheidungsfindung in der Kommune

            - Widerstand gegen lebens- und umweltfeindliche Planungen und Maßnahmen

            - Zusammenarbeit mit Umwelt- und Naturschutzorganisationen, Stiftungen,

             heimat- und naturverbundenen Vereinen


§ 4         Mitgliedschaft und Beiträge 

1. Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet

    über die Aufnahme. Für Jugendliche unter 14 Jahren ist die Zustimmung des

    gesetzlichen Vertreters erforderlich.

    Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde beim Rechtsausschuss möglich.

    Er entscheidet endgültig.

3. Die Aufnahmegebühr beträgt:

                                    für Erwachsene                                           8,00 €

                                    für Jugendliche (14-18 Jahre)                      3,00 €

                                    für Schüler (bis 14 Jahre)                            1,00 €

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des

    Vereins.

    Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss schriftlich erklärt werden

    und wird am 31.12. des laufenden Jahres gültig.

    Finanzielle Ansprüche können in diesen Fällen nicht gestellt werden.

5. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Heimat-

    und Naturvereins verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem

    das betroffene Mitglied angehört worden ist. Der Ausschluss ist dem Betroffenen

    unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

    Bei bewusster ökonomischer Schädigung des Vereins ist Schadenersatz in voller

    Höhe des Schadens zu zahlen.

6. Personen, die sich über Jahre um die Aufgaben und Ziele des Vereins verdient

    gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der

    Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder

    sind von der Beitragsleistung befreit.

7. Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder des Vereins

    werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins ideell,

    finanziell und materiell unterstützen.

    Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge kann durch 2/3 Mehrheit von der

    Mitgliederversammlung bestimmt werden.

    Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn nicht

    bis zum 31.12. des Vorjahres der Beitragspflicht entsprochen wurde.

§ 5         Rechte der Mitglieder 

Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Durchsetzung und Realisierung der Aufgaben und Ziele des Heimat- und Naturvereins zu beteiligen und eigenschöpferisch tätig zu sein,

    - die dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen zu nutzen

    - den Versicherungsschutz bei Unfällen zu nehmen

    - an den Vorstand direkt Vorschläge und Fragen zu richten, auf Antworten und

      Klärung zu bestehen und Kritik ohne Ansehen der Person zu üben

    - teilzunehmen, wenn in den Leitungen und Organen des Vereins Beschlüsse

      über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten gefasst werden.

    - auf Inanspruchnahme von Rechtshilfe durch den Rechtsausschuss des Vereins


§ 6         Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

    - sich uneigennützig für den Satzungszweck einzusetzen, die Aufgaben und Ziele

      des Vereins engagiert durchzusetzen,

    - für die Wahrung der demokratischen Prinzipien des Organisationslebens

       einzutreten,

    - die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen,

    - die mit seiner internen Vereinsarbeit geschaffenen sachlichen und ideellen Werte

       in das Vereinseigentum übergehen zu lassen.


§ 7         Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich 

1. Der Verein lässt bei entsprechender Mitgliederzahl und bei Bedarf eine

    Gliederung in mehrere Arbeitsbereiche zu. Diese beraten und koordinieren dann

    ihre Vorhaben gemeinsam.

2. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

3. Der Verein gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder und

    konzentriert sich in seiner Arbeit auf die Interessen des Ortsteils Burgkemnitz

    in Muldestausee.

4. Der Verein fördert das kulturelle Gemeinschaftsleben der Mitglieder und sucht die

    Verbindung zu Betrieben (Gewerben), Sponsoren, Schulen, Kirche,

    anderen Vereinen und kommunalen Gremien.

§ 8         Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand des Vereins

    Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt die Mitglieder des

    Vorstandes und die Revisionskommission.

    Die Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden und ist

    schriftlich einzuberufen.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse

    des Vereins es erforderlich macht oder 30% der Mitglieder eine Einberufung

    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Die Sitzungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder offen. Stimmberechtigt sind

    ausschließlich die gewählten Vertreter.

3. Jede schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Stimmgabe erfolgt durch

    Handzeichen.

    Sie muss geheim erfolgen, wenn dies von mehr als 20 % der anwesenden

    stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Über Beschlüsse ist grundsätzlich ein

    Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitglieder des Vorstandes, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen

    sind, werden einzeln und direkt gewählt. Personelle Entscheidungen sind in

    geheimer Wahl zu treffen.

6. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) dem Präsidenten des Vereins

    b) dem Stellvertreter des Präsidenten

    c) dem Schatzmeister

    d) dem Schriftführer


§ 9         Pflichten, Rechte und Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und

    nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu

    führen.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Er ist

    beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei

    Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine Zweitstimme.

    Der Vorstand ist mindestens einmal im Quartal einzuberufen.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, einen

    Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

5. Aufgaben und Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder

   a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der stellvertretende

       Präsident. Diese vertreten den Verein jeweils einzeln. Für das Innenverhältnis wird

       geregelt, dass der stellvertretende Präsident den Verein nur vertritt, wenn der

       Präsident verhindert ist.

       Der Präsident regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein.

       Er beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Er hat

       die Gesamtaufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes.

    b) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Alle Ausgänge dürfen

        nur auf Anweisung des Präsidenten geleistet werden. Der Schatzmeister ist für

       den Bestand und die gesicherte Verwaltung des Vereinsvermögens

       verantwortlich. Es ist ein Vereinskonto anzulegen zu marktüblichen

       Zinsen.

    c) Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vorstandes und kann

        einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des

        Präsidenten allein unterzeichnen.

        Er führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.


§ 10         Finanzierungsgrundsätze 

1. Der Verein erhält einen Monatsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung wie

    folgt festgesetzt wird:

                    Erwachsene                                                                 3,00 €

                        Studenten, Lehrlinge, Auszubildende oder                     1,00 €

                        soziale Härtefälle

                        Schüler (bis 14 Jahren)                                                 0,50 €

2. Der Verein finanziert sich durch:

    - die Beiträge seiner Mitglieder

    - Einnahmen aus Spenden, Stiftungen, Publikationen u.a. sowie durch finanzielle

      Beiträge fördernder Mitglieder

    - Zuwendungen aus staatlichen Mitteln

    - Zuwendungen von Betrieben und Einrichtungen aller Eigentumsformen

    - Beteiligung an Wettbewerben

3. Der Vorstand erarbeitet zur jährlichen Mitgliederversammlung einen

    Geschäftsbericht und legt den Finanzierungsplan für das kommende Geschäftsjahr

    vor. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Finanzierungsplan.

4. Die Zahlung der Beiträge erfolgt mindestens quartalsweise.


§ 11         Revisionskommission 

1. Die Revisionskommission ist ein von dem Vorstand unabhängiges Kontrollorgan.

    Sie besteht aus mindestens 3 Personen. Sie wird von der Mitgliederversammlung

    gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig.

2. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3. Die Revisionskommission ist verantwortlich für rechtmäßige Kontrollen,

    - der Einhaltung der Satzung, der demokratischen Vorbereitung und

      Durchführung von Beschlüssen, der regelmäßigen Rechenschafts-

      legung des Vorstandes

    - der Planung, Bilanzierung, Verwendung und Nachweisführung aller finanziellen

      Mittel auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen und

      der Finanzrichtlinien des Vereins

    - der Rechenschaftslegung über die Verwendung und Nutzung des Eigentums des

      Vereins

Die Kontrollergebnisse sind jährlich in der Mitgliederversammlung auszuwerten.

4. Die Revisionskommission ist berechtigt,

    - an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen

    - bei der Durchführung ihrer Prüfung in allen Unterlagen Einsicht zu nehmen, bei

      Verstößen Auflagen zu erteilen und die Behebung der Mängel zu kontrollieren


§ 12         Rechtsausschuss 

Der Rechtsausschuss ist ein von dem Vorstand des Vereins berufenes Organ. Er hat die Aufgabe, Streitfälle zwischen Mitgliedern, die durch die jeweilig Beteiligten nicht beigelegt werden können, auf der Grundlage der Satzung zu klären und zu schlichten.

§ 13         Auszeichnungen 

Zur Würdigung hervorragender Leistungen werden Auszeichnungsmöglichkeiten genutzt wie:

    - Vereinsnadel in Verbindung mit der Mitgliedschaft

    - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

    - Berufung zum Ehrenpräsidenten als höchste Auszeichnung des Vereins

      über alle Ehrungen ist ein Ehrenverzeichnis zu führen.


§ 14         Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zur Gültigkeit eines solchen Änderungsbeschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15         Auflösung des Vereins 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel aller wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die gemeinnützige Verwendung des Vermögens.

Der Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Kreisgericht schriftlich zu übersenden.

Die vermögensrechtlichen und weiteren Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.

Die Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand unverzüglich öffentlich bekannt zugeben. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern.

Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins unter 7 Personen, kann auf Antrag des Vorstandes der Verein im Vereinsregister gelöscht werden.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Kindergarten des Ortsteils Burgkemnitz in Muldestausee.

Die ursprüngliche Satzung wurde in Burgkemnitz am 13.03.1992 errichtet.

Die Satzung in der hier vorliegenden Form wurde aktualisiert und modifiziert:

Burgkemnitz, den 13.10.2011                           Peter Gunia              Holger Schwerdt

                                                                                                      Präsident                             Stellvertreter